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„Funk verbindet – Stärkung der Vereinswerte in der DARC-Satzung“

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Antrag  

Die Mitgliederversammlung (Amateurrat) möge beschließen, die Satzung des DARC e. V. in den §§ 2, 3 und 7 wie folgt zu ändern:

1. § 2 (Zweck des Clubs) – Ergänzung um ein Wertebekenntnis

§ 2 Abs. 1 wird um folgenden neuen Absatz ergänzt:

„Der Club bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zur gleichen Würde aller Menschen unabhängig von Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Identität, Weltanschauung oder sozialer Stellung. In Verwirklichung seiner Aufgabe, die Völkerverständigung, die internationale Gesinnung und die Toleranz zu fördern (§ 2 Abs. 2 lit. b), tritt der Club Bestrebungen entgegen, die auf rassistische oder die Menschenwürde verletzende Ausgrenzung oder auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sind. Dieses Bekenntnis dient dem Schutz des Vereinszwecks und der Vereinswerte und stellt keinen politischen Zweck im Sinne des Abs. 1 Satz 1 dar.“

2. § 3 (Mitgliedschaft im Club) – Erweiterung der Mitgliederpflicht

§ 3 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Das Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus, die in § 2 niedergelegten Werte zu achten und ihnen nicht durch aktives Eintreten für Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Absatz zuwiderzuhandeln.“

3. § 7 (Erlöschen der Mitgliedschaft) – Klarstellung des Ausschlussgrundes

§ 7 Abs. 4 Satz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Ein die Interessen oder das Ansehen des Clubs beeinträchtigender Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Mitglied den in § 2 niedergelegten Werten in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich durch aktives und nachhaltiges Eintreten für rassistische, die Menschenwürde verletzende oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen.“

Das in § 7 Abs. 4 lit. a) – d) geregelte Ausschlussverfahren (Anhörung, Fristen, Einspruchsrecht) bleibt unberührt und ist in jedem Einzelfall einzuhalten.


Begründung

1. Anknüpfung an den bestehenden Vereinszweck. Der DARC fördert nach § 2 Abs. 1 lit. c) ausdrücklich die Völkerverständigung und verpflichtet sich in § 2 Abs. 2 lit. b) auf die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes. Amateurfunk ist seinem Wesen nach grenzüberschreitend und völkerverbindend. Die vorgeschlagene Ergänzung schreibt diese ohnehin gelebten Werte ausdrücklich fest und macht sie zu einem klaren, überprüfbaren Maßstab. Sie führt keinen neuen, vereinsfremden Zweck ein, sondern konkretisiert den vorhandenen.

2. Kein politischer Zweck. § 2 Abs. 1 schließt politische, militärische und kommerzielle Zwecke aus. Das Wertebekenntnis ist hiervon nicht erfasst: Es betrifft keine parteipolitische Betätigung, sondern den Schutz der Identität und Handlungsfähigkeit des Vereins. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass ein auf freiheitlich-demokratische Werte ausgerichteter Verein im Rahmen seiner durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinsautonomie Mitglieder extremistischer oder rassistischer Bestrebungen ausschließen darf, ohne gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG zu verstoßen (BVerfG, Beschl. v. 02.02.2023 – 1 BvR 187/21). Die ausdrückliche Klarstellung in Nr. 1 stellt sicher, dass das Bekenntnis nicht als politischer Zweck missverstanden werden kann.

3. Verbindlichkeit über die Mitgliederpflicht. Bereits nach § 3 Abs. 4 macht sich jedes Mitglied die Ziele des DARC zu eigen. Die Ergänzung in Nr. 2 stellt klar, dass dazu auch die Achtung der in § 2 verankerten Werte gehört, und schafft so die Grundlage für eine sachgerechte Anwendung der Ausschlussregelung.

4. Wahrung der Verfahrensgarantien. Die Ergänzung in § 7 begründet keinen automatischen Ausschluss, sondern konkretisiert lediglich den bereits bestehenden Ausschlussgrund der Beeinträchtigung von Ansehen und Interessen des Clubs. Jeder Einzelfall durchläuft unverändert das satzungsmäßige Verfahren mit Anhörung, Begründung und Einspruchsrecht. Damit bleibt die Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall gewahrt.

5. Schutz vor Unterwanderung. Die Regelung versetzt den Verein in die Lage, sich gegen die Vereinnahmung durch Bestrebungen zu wehren, die seinen Grundwerten fundamental widersprechen, ohne die weltanschauliche Offenheit gegenüber der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder einzuschränken.